Medizinische Rehabilitationshilfen der Klasse I (manuelle Rollstühle, orthopädische Hilfsmittel, Krücken, Basistrainingsgeräte usw.) profitieren weltweit von verstärkten Importförderungen, da die Weltbevölkerung altert und der Bedarf an Rehabilitationsleistungen steigt. Dieser Kurzleitfaden hilft Importeuren, Kosten zu senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, indem er die wichtigsten Präferenzregelungen in bedeutenden Märkten anhand offizieller Quellen erläutert.

I. Europa & USA: Zollsenkungen + Mehrwertsteuerbefreiungen
Reife Märkte mit soliden politischen Strategien, die auf Kostenreduzierung und den Schutz gefährdeter Gruppen abzielen.
1. EU
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sind Hilfsmittel der Klasse I innerhalb der EU (28 Mitgliedstaaten + EWR) zollfrei. Für Importe aus Nicht-EU-Ländern (z. B. China) fallen in der Regel Zölle von 0–3 % gemäß EU-TARIC an (siehe http://madb.europa.eu/madb/euTariffs.htm). Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich bieten Mehrwertsteuervorteile: Frankreich erhebt für Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen 2,1 % Mehrwertsteuer (statt der üblichen 20 %); im Vereinigten Königreich ist die Mehrwertsteuer bei Selbstdeklaration erlassen (keine ärztlichen Atteste erforderlich). Produkte der Klasse I sind von der Benannten Stelle befreit – lediglich die Beauftragung eines EG-REP und die Registrierung bei EUDAMED (1–2 Monate) sind erforderlich. Hinweis: Die EU-Durchführungsverordnung 2025/1197 schränkt die Teilnahme chinesischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen ein; bitte prüfen Sie die Einhaltung der Vorschriften.
2. USA
Gemäß dem Nairobi-Protokoll sind Hilfsmittel der Klasse I für Menschen mit Behinderungen (z. B. Rehabilitationsgeräte für Diabetiker, Gehkrücken) zollfrei einzuführen. Laut dem HTS (Harmonized Type System) des CBP (US-Zoll- und Grenzschutz) gelten für die meisten anderen Hilfsmittel Zölle von ≤ 2 %, für Basisartikel (z. B. Griffkrafttrainer) sogar 0 %. Die FDA befreit Hilfsmittel der Klasse I von der 510(k)-Vorabbenachrichtigung – lediglich die FDA-Registrierung, die Produktlistung und die Bestellung eines US-Vertreters sind erforderlich. Jährliche Erneuerung (<$500) behält seine Gültigkeit.
II. Südostasien: Freihandelsabkommen-Dividenden + Subventionen
Schnell wachsende Märkte nutzen politische Maßnahmen, um Angebotslücken zu schließen.
1. Vietnam und Indonesien
Vietnam bietet 0 % Zölle und 8 % Mehrwertsteuer (statt der üblichen 10 %) für medizinische Hilfsmittel der Klasse I; vollständige Befreiung für öffentliche Krankenhäuser/Epidemieprojekte (gemäß GACC-Bekanntmachung 2023 Nr. 20). Indonesiens Ziel für 2025Neue Richtlinie(Gültig ab 1. Januar) Befreiung von Einfuhrsteuer/Mehrwertsteuer für behinderungsspezifische Hilfsmittel der Klasse I (Krücken, Basisausrüstung). Kambodscha nimmt ab dem 1. Januar 2026 auch Laborgeräte für die Rehabilitation in die Liste der zollfreien Waren auf.
2. Philippinen & Malaysia
Die Philippinen senken die Zölle für medizinische Geräte für Menschen mit Behinderungen von 12 % auf 5 % (entspricht einer Reduzierung um 8–12 % im Einzelhandel). Die staatlichen Beschaffungen wachsen jährlich um 12–15 % (2025–2030). Malaysia erhebt keine Zölle auf ASEAN-Importe und 5–8 % auf Importe aus Nicht-ASEAN-Ländern (bitte bei der malaysischen Zollbehörde überprüfen).;Mehrwertsteuerbefreiung bei Zusammenarbeit mit einem lokalen Vertreter möglich.
III. Japan, Australien: Niedrige Zölle + Sozialleistungen
Strenge Zugangsbeschränkungen, aber zielgerichtete Maßnahmen, die an lokale Sozialsysteme gekoppelt sind.
1. Japan
Die PMDA-Richtlinien sehen Tarife von 0–2 % für Hilfsmittel der Klasse I vor. Eine vereinfachte Registrierung (3–4 Wochen) über die zuständige Zulassungsbehörde (MAH/DMAH) ist erforderlich. Die japanische Langzeitpflegeversicherung deckt 75–90 % der Kosten für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen ab, was die Nachfrage ankurbelt.
2. Australien
Das Freihandelsabkommen zwischen China und den USA (ChAFTA) sieht Zollfreiheit für chinesische Importe vor (z. B. Krücken, Dekubitusmatratzen; bitte beim australischen Außenministerium (DFAT) nachfragen). Für Einkäufe von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Rehabilitationseinrichtungen gilt eine Mehrwertsteuerbefreiung von 10 %. Die Registrierung bei der ARTG (gemäß den TGA-Vorschriften) ermöglicht den Zugang zu beiden Vorteilen.
IV. Schwellenländer: Intensive Dividenden
Russlands aktualisierte Liste der mehrwertsteuerbefreiten Medizinprodukte (Amtsblatt) umfasst Hilfsmittel der Klasse I mit Zöllen von 0–5 %. Usbekistan bietet für Importe von Produktionsanlagen der Klasse I in Freizonen eine vollständige Zoll- und Einkommensteuerbefreiung für 3–10 Jahre (70 % Importabhängigkeit, offizielle Daten).
V. Globale Grundlagen
1. Zuerst die Einhaltung der Vorschriften: Vollständige Registrierung im Zielmarkt (EU: EC REP+EUDAMED; USA: FDA; Japan: PMDA).
2. Sicheres Ursprungszeugnis (Formular A/E für China-EU, Form E für ASEAN, ChAFTA COO).
3. Überprüfung der Eignung über offizielle Kanäle (EU MDR, US FDA-Datenbank, Japan PMDA-Richtlinien).
Abschluss:Diese Maßnahmen sind eine präzise Antwort auf den Rehabilitationsbedarf. Die Kenntnis der offiziellen Anforderungen und Richtliniendetails hilft Importeuren, Kosten zu senken und Märkte zu erweitern. Mit der Ausweitung globaler Freihandelsabkommen werden die Präferenzen gestärkt – frühzeitige Einhaltung sichert Chancen.

